Ausschlagung der Erbschaft


Ist eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll?

Die Erbschaft fällt dem Erben kraft Gesetzes automatisch an, es bedarf also keiner ausdrücklichen Annahme. Will der Erbe nicht Erbe werden, sei es wegen der erkennbaren Überschuldung des Nachlasses, wegen der Beschwerung seines Erbes mit Vermächtnissen, durch Anordnung der Vor- und Nacherbschaft oder sei es auch nur aus rein persönlichen Motiven, kann er die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, beginnend mit dem Anfall der Erbschaft und der Kenntnis, dass und warum (Testament) man Erbe geworden ist. Der Erbe darf die Erbschaft zuvor nicht, auch nicht durch schlüssiges Verhalten angenommen haben. Eine solche schlüssige Annahme ist zum Beispiel in der privaten Nutzung eines Nachlassgegenstandes oder der Beantragung eines Erbscheins zu sehen. Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden zu erklären. Die Erklärung ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form zu erklären.

Stehen Sie vor der Entscheidung, ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollen und ob die Ausschlagung sinnvoll ist? Wie müssen Sie mit dem Nachlass bis zur Ausschlagung umgehen? Welche Rechte, welche Pflichten haben Sie? Ich stehe Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

Erbrecht Anwalt Frankfurt

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Jürgen Pfeuffer
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt und Notar