Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, das heißt Verbindlichkeiten, die auf den Verstorbenen zurückzuführen sind, mit dem geerbten Nachlass und mit seinem
eigenen Vermögen.
Ist der Nachlass überschuldet, dann stellt die Ausschlagung der Erbschaft die einfachste Lösung dar, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu
entziehen. Rein persönliche Motive können den Erben veranlassen, die Erbschaft trotz Überschuldung nicht auszuschlagen.
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen und übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten die geerbten Vermögenswerte, muss der Erbe aktiv werden, um zu erreichen, dass
sich seine Haftung auf das geerbte (Aktiv-) Vermögen beschränkt.
Im Fall der Überschuldung der Erbschaft kann der Erbe mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreichen, dass sich die Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten auf den geerbten Nachlass beschränkt und er nicht mit seinem sonstigen Eigenvermögen haftet.
Ist der Nachlass unübersichtlich und kann noch nicht beurteilt werden, ob ein Fall der Überschuldung vorliegt, bietet sich an, die Durchführung des
Nachlassverwaltungsverfahrens zu beantragen. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Sowohl im Fall des Nachlassinsolvenzverfahrens als auch des Nachlassverwaltungsverfahrens verliert der Erbe die Befugnis, über den geerbten Nachlass zu verfügen.
Um sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, kann der Erbe ein Aufgebotsverfahren einleiten.
Nicht selten befinden sich in dem überschuldeten Nachlass keine nennenswerten Vermögenswerte. Dann wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt, das Insolvenzverfahren also nicht durchgeführt. In diesem Fall kann der Erbe gegenüber dem Gläubiger die sog. Dürftigkeitseinrede erheben, also
darlegen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und nicht einmal ausreichend Masse vorhanden ist, um das
Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen.
Vielen Erben ist nicht bekannt, dass sie gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses verantwortlich sind. Der Erbe ist
daher immer gehalten, Nachlassverbindlichkeiten nicht voreilig zu erfüllen, sondern sich zunächst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Nutzt der Erbe
Nachlassgegenstände, zum Beispiel ein Fahrzeug oder ein Haus für eigene, kann dies bei einer Überschuldung des Nachlasses zur Folge haben, dass er hierfür an die
Gläubiger oder den Nachlassinsolvenzverwalter Nutzungsersatz, der in der Höhe einer Miete entspricht, zu zahlen hat.
Um sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, kann der Erbe ein Aufgebotsverfahren einleiten.
Ist der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet, und befürchten Sie mit Ihrem Privatvermögen für Schulden des Verstorbenen haften zu müssen ohne einen
ausreichenden Nachlass, wenden Sie sich uns. Rechtsanwalt Pfeuffer ist seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig und auch durch seine Veröffentlichung zu dem
Problem der Erbenhaftung als Experte ausgewiesen.