Niemand befasst sich gerne mit seinem Ableben. Vor allem dies dürfte der Grund sein, dass nur ca. 30 % der Bevölkerung ihren letzten Willen in einem Testament oder Erbvertrag niederlegen. Liegt kein Testament vor, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
Verfügt jemand über Vermögen sollte er sich Gedanken darüber machen, wer ihn bei gesetzlicher Erbfolge, also ohne Testament oder Erbvertrag, beerbt. Diese kann in
vielen Fällen zu nicht geplanten Folgen führen.
Zum Beispiel bestehen bei der der heutigen hohen Scheidungsrate zahlreiche sog. Patchworkfamilien. Existiert kein Testament so erben beim Tod des Vaters die
Kinder aus 1. Ehe neben der neuen Ehefrau und bilden mit ihr eine Erbengemeinschaft. Über die Kinder aus erster Ehe kann das Vermögen des Vaters bei deren
späteren Ableben dann sogar an deren Mutter, also die Frau aus erster Ehe, oder deren Familie fallen.
Eine rechtzeitige Beratung und die entsprechende Erstellung eines Testaments mit der Anordnung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten können helfen, spätere Streitigkeiten unter den Erben oder einen nicht gewollten Vermögenszufluss zu vermeiden.
Wenn ein Kind oder die Ehefrau von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, sollte bedacht werden, welche Folgen die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben hat. Verfügt er über ausreichende Liquidität oder muss er das vererbte Haus verkaufen um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können.
Bei Auslandsvermögen ist immer abzuklären, nach welcher Rechtsordnung sich die Vererbung des im Ausland gelegenen Vermögens richtet. Es kann zu einer Nachlassspaltung kommen, das heißt die Vererbung des ausländischen Vermögens richtet sich nach den Vorschriften einer anderen Rechtsordnung als das Inlandsvermögen. Dieser Umstand kann andererseits aber auch benutzt werden um durch die Verlagerung von Vermögen in das Ausland mögliche Pflichtteilsansprüche auszuschließen.
Ein Unternehmer sollte sich rechtzeitig über einen geeigneten Nachfolger für sich in seinem Unternehmen Gedanken machen. Selbst ein Unternehmer in einem relativ jungen Alter sollte sich stets im Klaren darüber sein, welche Rechtsfolgen sich bei einem unerwarteten Ableben für sein Unternehmen ergeben. Hat er noch minderjährige Kinder, stellt sich die Frage, wer das Unternehmen führt, bis die Kinder volljährig und geeignet sind, die Unternehmensführung zu übernehmen. Hier kommt gegebenenfalls die Einsetzung einer mit dem Unternehmen vertrauten Person als Testamentsvollstrecker in Betracht.
Ist jemand Gesellschafter einer Personengesellschaft, ist zu beachten, dass die Erbfolge mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgestimmt wird.
Erbengemeinschaften bergen immer ein hohes Konfliktpotential und sollten nach Möglichkeit, vor allem im Unternehmensbereich, vermieden werden.
Bei der Testamentsgestaltung sollten immer auch steuerliche Aspekte (Erbschaftsteuer, Einkommensteuer) berücksichtigt werden. Dabei sollte die Steuer nicht das Hauptmotiv für die Testamentsgestaltung oder für die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten sein. Vielmehr sollte erst ermittelt werden, wie und an wen das Vermögen verteilt werden soll, um davon ausgehend dann ein steuerliche Optimierung zu erreichen.
Vermögensverhältnisse und auch die Beziehung zu den Angehörigen können sich verändern. Ein Testament sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die darin getroffenen Anordnungen noch zeitgemäß sind und zu der persönlichen Situation des Erblassers und dessen aktuellen Vermögensverhältnissen passen.
Wie diese kurzen Ausführungen zeigen, ist in vielen Fällen die Errichtung eines Testaments sinnvoll. Ein gutes Testament dient dem Frieden in der Familie und erhält das Vermögen nach den Vorstellungen des Erblassers. Es setzt eine genaue Analyse der persönlichen Verhältnisse und die Vermögensstruktur voraus. Rechtsanwalt Pfeuffer steht Ihnen gerne für eine umfassende und kompetente Beratung zu allen damit verbundenen Fragen zur Verfügung.
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